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Herzlich Willkommen beim Online-Verwaltungssystem
für Mietkautionskonten.


Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt den Umgang mit Mietsicherheiten im § 551.

Die Webanwendung Sparbuch MKK ermöglicht es Ihrem Unternehmen, die rechtlichen Anforderungen an das Führen von Mietkautionskonten zu erfüllen (AO, BDSG, BGB, EStG, GWG, KWG, ...).

Sie können Kontenbestände abrufen, Einzahlungen und Auszahlungen veranlassen, Korrekturbuchungen durchführen, Konten bei Mietende auflösen, säumige Mieter herausfiltern, bei Bedarf in einem dreistufigen Mahnverfahren an die Leistung der Kautionsraten erinnern, Steuerbescheinigungen ausstellen und über verschiedene Reporte aussagekräftige Auswertungen über Ihre Mietkautionsbestände erhalten.

Viel Vergnügen mit Sparbuch MKK.

Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an die im Impressum aufgeführten Links.
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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